Verein für Landschaftspflege Potsdamer Kulturlandschaft e.V.

 

Satzung

§ 1

Name, Wirkungsbereich und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Verein für Landschaftspflege Potsdamer Kulturlandschaft e.V.“. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Ämter Fahrland, Schwielowsee, Groß Kreutz, Werder, der Stadt Werder sowie auf den land- und forstwirtschaftlich genutzten Teil des Stadtgebiets Potsdams. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verein für Landschaftspflege Potsdamer Kulturlandschaft e.V.“.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in 14542 Glindow, Plötziner Straße 31, c/o Werder-Frucht.

(3)    Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam.

§ 2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten

(a)    die Verwirklichung der in § 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) genannten Ziele und Grundsätze. Der Verein widmet sich der Durchführung und Förderung von landschaftspflegerischen und gestalterischen Maßnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege veranlaßt sind.

(b)    die Kulturlandschaft nach Maßgabe des § 9 des Landwirtschaftsförderungs-gesetzes Brandenburg (LFG) durch geeignete Maßnahmen auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Grundstücken zu pflegen, zu erhalten, zu sanieren und dabei zu gestalten sowie bei der Umsetzung von Förderprogrammen für umweltgerechte und naturschonende Landbewirtschaftung mitzuwirken.

(c)    die Förderung von naturraumbezogenen Landnutzungskonzepten mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Landschaft.


 

(2) Aufgaben des Vereins sind insbesondere

a)   Naturschutz und Landschaftspflege durch eine Bündelung der Kräfte zu fördern,

b)   die Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden und politischen Mandatsträgern zu verbreiten und zu fördern,

c)   auf eine flächendeckende naturverträgliche Landnutzung hinzuwirken und in diesem Zusammenhang den umweltschonenden, standortangepassten Obst- und Gemüsebau zu fördern,

d)   die Schaffung eines geeigneten und ausreichenden Biotopverbundsystems durch Neuanlage naturnaher Lebensräume und die vernetzende Flächensicherung. Dies kann durch Erwerb, Pacht oder durch sonstige Maßnahmen geschehen,

e)   für ökologisch wertvolle Flächen im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden die notwendige Pflege zu organisieren und durchzuführen, um dadurch eine möglichst vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern.

f)     die fachliche Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen zu fördern,

g)   in der Öffentlichkeit verstärkt für die Notwendigkeit des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu werben und zu informieren.

(3) Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben werden unter Beachtung ökologischer Aspekte und der Wirtschaftlichkeit vorrangig ortsansässige Landwirtschaftsbetriebe, land- und forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen und andere geeignete Betriebe eingeschaltet.

(4) Die Zusammenarbeit von Landwirten, Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierten Mitbürgern und sonstigen Institutionen erfolgt auf freiwilliger Basis. Bestehende Aktivitäten und Organisationen im Wirkungsbereich des Vereines sollen unterstützt und einbezogen werden. Hierzu können vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.


 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Artenschutzes und des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(1)    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entgelte bei Tätigkeiten nach § 2 und der Ersatz von Aufwendungen sind davon nicht berührt.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.

(2)    Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluß des Vorstands.

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4)    Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und verpflichtet sich

(a)    die Ziele dieser Satzung zu vertreten,

(b)    den von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen Folge zu leisten,

(c)    die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge entsprechend der Beitragssatzung zu entrichten.

(2)    Die Ausübung des Stimmrechts ist von der Zahlung des Beitrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr abhängig. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind, können ihr Stimmrecht erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr ausüben.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung,

b)      der Vorstand,

c)       der Fachbeirat.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1)    Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Die Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von 30 Tagen auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 6 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

(2)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit Ausnahme derjenigen der §§ 15 und 16 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(3)    Der Vorstand wird von den Mitgliedern gewählt. Aus dem Vorstand werden der Vorsitzende sowie zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmt.

(4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen.

(5)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)      die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,

b)      die Entgegennahme des Kassenberichtes und der Jahresrechnung,

c)       die Entlastung des Vorstandes,

d)      die Wahl des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden,

e)      Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Verbandes,

f)         Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

g)      Satzungsänderungen,

h)       Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§8

Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen.

Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung kann der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung übertragen.

(2)    Dem Vorstand gehören zu gleichen Teilen an:

-         2 politische Mandatsträger,

-         2 Vertreter landnutzender Berufszweige, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich deren Fachverbände und wissenschaftliche Einrichungen),

-         2 Vertreter von Naturschutzverbänden, -vereinen und -behörden.

 

(3)    Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.

(4)    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.

(5)    Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

-         Aufstellung einer Maßnahmenliste und des Haushaltsplanes,

-         Berufung der Mitglieder des Fachbeirates,

-         Regelung von Personalangelegenheiten.

(6)    Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Stellvertreter den Vorsitzenden nur vertreten können, soweit dieser verhindert ist oder Aufgaben delegiert hat.

(7)    Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

(8)    Der Vorstand ist in besonderen Fällen berechtigt Entscheidungen zu treffen und zu vollziehen. Die nachträgliche Zustimmung der Mitglieder ist einzuholen.

§ 9

Fachbeirat

(1)    Zur Abstimmung der Arbeit des Vereins mit Behörden, öffentlichen Stellen und anderen Organisationen wird vom Vorstand ein Fachbeirat bestellt.

(2)     Folgende Institutionen und Vereine aus dem Zuständigkeitsbereich sollten repräsentiert sein:
- Regionaler Tourismusverband Havelland,
- Untere Naturschutzbehörden
- Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Brieselang,
- Ämter für Forstwirtschaft und Untere Forstbehörden,
- Wasser- und Bodenverband Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-   Havelseen,
- Ämter für Landwirtschaft und Wirtschaftsförderung Potsdam-Mittelmark,
- Ordnungsamt Fachgebiete Jagdwesen und Fischereiwirtschaft,
- fachbezogene wissenschaftliche Einrichtungen,
- Naturschutzverbände und -vereine.

Mitglieder des Fachbeirates können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer sein.

(3)    Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Fachbehörden und Verbände hinzuziehen.

(4)    Die Mitglieder des Fachbeirates sind zu jeder Mitgliederversammlung und zu Vorstandssitzungen zu laden, bei denen wichtige Fachfragen zur Beratung und Entscheidung anstehen. Sie sind über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(5)    Die Amtsdauer des Fachbeirates endet mit der des Vorstandes.

§ 10

Geschäftsführung und Geschäftsjahr

(1)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2)    Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muß, übertragen. Die Aufgaben der Geschäftsführung können durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden. Für die Vereinsführung gelten, soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.

§ 11

Protokollführung

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Finanzierung

(1)    Die zur Errichtung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch

a) Mitgliedsbeiträge,
b) Projektförderungen und sonstige öffentliche Mittel,
c) Spenden, Schenkungen und Zustiftungen

aufgebracht.

(2)    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 13

Haushaltsplan

Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen.

 

 

§ 14

Kassenwesen und Rechnungsprüfung

(1)    Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter oder der Geschäftsführung geleistet werden.

(2)    Die Kassenführung des Vereins ist jährlich von den beiden Rechnungsprüfern durchzuführen.

Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.

(3)    Bei der Verwaltung öffentlicher Mittel hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, daß eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung erfolgt und die Bestimmungen der jeweiligen Haushaltsordnungen und Haushaltsgesetze eingehalten werden.

§ 15

Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können durch die Migliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 16

Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Vereinszweckes fällt sein Vermögen an den „Förderverein für Natur- und Landschaftsschutz Region Schwielowsee e.V.“, der die verbliebenen Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden hat.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 09. März 1998 in Glindow angenommen. Sie tritt am 09.März 1998 in Kraft.