Verein für Landschaftspflege Potsdamer
Kulturlandschaft e.V.
Satzung
§ 1
Name,
Wirkungsbereich und Sitz
(1)
Der
Verein führt den Namen „Verein für Landschaftspflege Potsdamer Kulturlandschaft
e.V.“. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Ämter Fahrland,
Schwielowsee, Groß Kreutz, Werder, der Stadt Werder sowie auf den land- und
forstwirtschaftlich genutzten Teil des Stadtgebiets Potsdams. Er soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen werden; nach der
Eintragung lautet der Name „Verein für Landschaftspflege Potsdamer
Kulturlandschaft e.V.“.
(2)
Der
Verein hat seinen Sitz in 14542 Glindow, Plötziner Straße 31, c/o
Werder-Frucht.
(3)
Er
erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Potsdam.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist unter
Berücksichtigung regionaler Besonderheiten
(a)
die
Verwirklichung der in § 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG)
genannten Ziele und Grundsätze. Der Verein widmet sich der Durchführung und
Förderung von landschaftspflegerischen und gestalterischen Maßnahmen, die aus
Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege veranlaßt sind.
(b)
die
Kulturlandschaft nach Maßgabe des § 9 des Landwirtschaftsförderungs-gesetzes
Brandenburg (LFG) durch geeignete Maßnahmen auf land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Grundstücken zu pflegen, zu erhalten, zu sanieren und
dabei zu gestalten sowie bei der Umsetzung von Förderprogrammen für
umweltgerechte und naturschonende Landbewirtschaftung mitzuwirken.
(c)
die
Förderung von naturraumbezogenen Landnutzungskonzepten mit dem Ziel einer
nachhaltigen Entwicklung der Landschaft.
(2) Aufgaben des
Vereins sind insbesondere
a)
Naturschutz
und Landschaftspflege durch eine Bündelung der Kräfte zu fördern,
b)
die
Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern,
Naturschutzverbänden und politischen Mandatsträgern zu verbreiten und zu
fördern,
c)
auf
eine flächendeckende naturverträgliche Landnutzung hinzuwirken und in diesem
Zusammenhang den umweltschonenden, standortangepassten Obst- und Gemüsebau zu
fördern,
d)
die
Schaffung eines geeigneten und ausreichenden Biotopverbundsystems durch
Neuanlage naturnaher Lebensräume und die vernetzende Flächensicherung. Dies
kann durch Erwerb, Pacht oder durch sonstige Maßnahmen geschehen,
e)
für ökologisch
wertvolle Flächen im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden die notwendige
Pflege zu organisieren und durchzuführen, um dadurch eine möglichst vielfältige
Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern.
f)
die
fachliche Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen zu
fördern,
g)
in der
Öffentlichkeit verstärkt für die Notwendigkeit des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu werben und zu informieren.
(3) Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben
werden unter Beachtung ökologischer Aspekte und der Wirtschaftlichkeit
vorrangig ortsansässige Landwirtschaftsbetriebe, land- und forstwirtschaftliche
Selbsthilfeeinrichtungen und andere geeignete Betriebe eingeschaltet.
(4) Die Zusammenarbeit von Landwirten,
Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierten
Mitbürgern und sonstigen Institutionen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Bestehende Aktivitäten und Organisationen im Wirkungsbereich des Vereines
sollen unterstützt und einbezogen werden. Hierzu können vertragliche Vereinbarungen
getroffen werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Der
Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige und
förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Artenschutzes
und des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2)
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3)
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(1)
Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Entgelte bei Tätigkeiten nach § 2 und der Ersatz von
Aufwendungen sind davon nicht berührt.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den
Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
(2)
Die
Aufnahme erfolgt durch den Beschluß des Vorstands.
(3)
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Vorher
ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
Mit
dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit
ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem
Verein bleiben erhalten.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes
Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und verpflichtet sich
(a)
die
Ziele dieser Satzung zu vertreten,
(b)
den
von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß
gefassten Beschlüssen Folge zu leisten,
(c)
die
durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge entsprechend der Beitragssatzung
zu entrichten.
(2)
Die
Ausübung des Stimmrechts ist von der Zahlung des Beitrages für das
vorausgegangene Geschäftsjahr abhängig. Mitglieder, die im laufenden
Geschäftsjahr eingetreten sind, können ihr Stimmrecht erst nach Zahlung des
Beitrages für das laufende Geschäftsjahr ausüben.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind
a)
die
Mitgliederversammlung,
b)
der
Vorstand,
c)
der
Fachbeirat.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Der
Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Mitglieder sind mindestens 10 Tage zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu laden. Die Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von 30
Tagen auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies
schriftlich beantragt. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens
6 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im übrigen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der
Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
(2)
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit Ausnahme derjenigen der §§
15 und 16 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
(3)
Der
Vorstand wird von den Mitgliedern gewählt. Aus dem Vorstand werden der
Vorsitzende sowie zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmt.
(4)
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen wird die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuß übertragen.
(5)
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für
a)
die
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b)
die
Entgegennahme des Kassenberichtes und der Jahresrechnung,
c)
die
Entlastung des Vorstandes,
d)
die
Wahl des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden,
e)
Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung des Verbandes,
f)
Festsetzung
der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g)
Satzungsänderungen,
h)
Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins.
§8
Vorstand
(1)
Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen
Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen.
Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung kann der Vorstand einzelnen
Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung übertragen.
(2)
Dem
Vorstand gehören zu gleichen Teilen an:
-
2
politische Mandatsträger,
-
2
Vertreter landnutzender Berufszweige, insbesondere der Land- und
Forstwirtschaft (einschließlich deren Fachverbände und wissenschaftliche
Einrichungen),
-
2
Vertreter von Naturschutzverbänden, -vereinen und -behörden.
(3)
Vorstandssitzungen
sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens
1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
(4)
Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und mindestens
50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
(5)
Der
Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
Aufstellung
einer Maßnahmenliste und des Haushaltsplanes,
-
Berufung
der Mitglieder des Fachbeirates,
-
Regelung
von Personalangelegenheiten.
(6)
Der
Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Stellvertreter den Vorsitzenden nur
vertreten können, soweit dieser verhindert ist oder Aufgaben delegiert hat.
(7)
Der
Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der
Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder zur Erlangung der
Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.
(8)
Der
Vorstand ist in besonderen Fällen berechtigt Entscheidungen zu treffen und zu
vollziehen. Die nachträgliche Zustimmung der Mitglieder ist einzuholen.
§ 9
Fachbeirat
(1)
Zur
Abstimmung der Arbeit des Vereins mit Behörden, öffentlichen Stellen und
anderen Organisationen wird vom Vorstand ein Fachbeirat bestellt.
(2)
Folgende
Institutionen und Vereine aus dem Zuständigkeitsbereich sollten repräsentiert
sein:
- Regionaler Tourismusverband Havelland,
- Untere Naturschutzbehörden
- Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Brieselang,
- Ämter für Forstwirtschaft und Untere Forstbehörden,
- Wasser- und Bodenverband Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal- Havelseen,
- Ämter für Landwirtschaft und Wirtschaftsförderung Potsdam-Mittelmark,
- Ordnungsamt Fachgebiete Jagdwesen und Fischereiwirtschaft,
- fachbezogene wissenschaftliche Einrichtungen,
- Naturschutzverbände und -vereine.
Mitglieder des Fachbeirates können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder
Rechnungsprüfer sein.
(3)
Der
Vorstand kann bei Bedarf weitere Fachbehörden und Verbände hinzuziehen.
(4)
Die
Mitglieder des Fachbeirates sind zu jeder Mitgliederversammlung und zu
Vorstandssitzungen zu laden, bei denen wichtige Fachfragen zur Beratung und
Entscheidung anstehen. Sie sind über deren Ergebnisse zu unterrichten.
(5)
Die
Amtsdauer des Fachbeirates endet mit der des Vorstandes.
§ 10
Geschäftsführung und Geschäftsjahr
(1)
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2)
Der
Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins einer natürlichen oder
juristischen Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muß, übertragen. Die
Aufgaben der Geschäftsführung können durch eine vom Vorstand zu beschließende
Geschäftsordnung geregelt werden. Für die Vereinsführung gelten, soweit diese
Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Vorschriften der §§ 21 bis
79 BGB.
§ 11
Protokollführung
Über alle Sitzungen und Versammlungen der
Organe des Vereins und über die dabei gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12
Finanzierung
(1)
Die
zur Errichtung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Projektförderungen und sonstige öffentliche Mittel,
c) Spenden, Schenkungen und Zustiftungen
aufgebracht.
(2)
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen.
§ 13
Haushaltsplan
Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan
zu erstellen.
§ 14
Kassenwesen und Rechnungsprüfung
(1)
Über
die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf
schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter oder der
Geschäftsführung geleistet werden.
(2)
Die
Kassenführung des Vereins ist jährlich von den beiden Rechnungsprüfern
durchzuführen.
Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder bei der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu
unterrichten.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der
Amtszeit des Vorstands gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins
angehören.
(3)
Bei
der Verwaltung öffentlicher Mittel hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, daß
eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung erfolgt und die Bestimmungen der
jeweiligen Haushaltsordnungen und Haushaltsgesetze eingehalten werden.
§ 15
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können durch die
Migliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 16
Auflösung des Vereins
(1)
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(2)
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen
Vereinszweckes fällt sein Vermögen an den „Förderverein für Natur- und
Landschaftsschutz Region Schwielowsee e.V.“, der die verbliebenen
Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden hat.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der
Gründungsversammlung am 09. März 1998 in Glindow angenommen. Sie tritt am
09.März 1998 in Kraft.